Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom

Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten

nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen

des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte

Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich

freibleibend.

 

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

- Ausarbeitung von Organisationskonzepten

- Global- und Detailanalysen

- Erstellung von Individualprogrammen wie beispielsweise ERP-Systeme, Webseiten oder Webshops

- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

- Telefonische Beratung

- Programmwartung

- Erstellung von Programmträgern

- Sonstige Dienstleistungen

 

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in

diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym)

erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung

gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch

praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die

der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur

Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung

gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die

Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

 

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche

Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund

der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.

der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom

Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem

Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können

zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

 

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das

jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier

Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom

Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der

vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt

angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den

Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die

gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als

abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt

die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten

Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem

Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.

Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der

Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach

Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen

unwesentlicher Mängel abzulehnen.

 

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber

mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

 

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages

gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der

Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der

Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die

Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die

Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines

Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der

Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,

vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers

angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom

Auftraggeber zu ersetzen.

 

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen

erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber

gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

 

2.8. Ausdrücklich weise ich daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung

(insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-

Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den

barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-

Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden

Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und

Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist,

sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.

Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem

Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die

hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der

Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere

wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu

überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder

nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die

rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

 

2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber

übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe

des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung

voraus.

 

2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten

Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder

Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr)

besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem

Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um die

Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder

weiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einen

Gewährleistungsverzicht abgibt.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den

vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -

stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in

Rechnung gestellt.

 

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen

Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,

Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung

usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen

Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden

Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach

tatsächlichem Anfall berechnet.

 

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber

gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung

gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten

(die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung

(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

 

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn

der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle

notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm

akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner

Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige

oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung

gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und

können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende

Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der

Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu

legen.

 

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind

spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten

Zahlungsbedingungen analog.

 

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,

Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach

Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche

Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den

Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den

Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag

zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom

Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für

Unternehmergeschäfte für verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei

Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu

lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

 

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger

Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen

zurückzuhalten.

 

5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des

Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.

 

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber

nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht

übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich auf Vertragsbasis begrenztes Recht die

Software für die im Vertrag spezifizierte Software und im Ausmaß der erworbenen

Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu

verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmerserstellten

Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche

sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden

keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung der

Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche

nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

 

6.2. Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive

oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b

Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener

Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die

die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers

geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert

wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken

usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen

maßgeblich.

 

6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem

Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und

Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

 

6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die

Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen

Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer

dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß

Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der

Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

 

6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber

ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung

des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

 

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem

Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber

berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag

zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte

Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran

kein Verschulden trifft.

 

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie

sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers

liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten

ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

 

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des

Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,

so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten

eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten

Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen

Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im

Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

 

8.2. 

8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

 - der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß

anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;

- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und

diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;

- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung stellt;

- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software

vorgenommen hat;

- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend

der Beschreibung betrieben wird;

 

8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor

Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter

Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der

Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung

erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

 

8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten

Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche

vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden

kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

 

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die

vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und

Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt

auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen

oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite

vorgenommen worden sind.

 

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder

Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte

Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung

ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben

sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den

Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen

sind.

 

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte

nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den

Auftragnehmer.

 

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender

Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.

Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

 

8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des

Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren

jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der

Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

 

8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten

Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen

Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.

 

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete

Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,

die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von

verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

 

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,

Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder

Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch

spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

 

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in

diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber

diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den

Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese

Dritten halten.

 

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für

den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für

die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je

Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem

Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers

- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

 

10. Loyalität

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede

Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der

Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während

der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten

Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

11. Datenschutz

11.1. Der Aauftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des

Datenschutzgesetzes einzuhalten.

 

12. Geheimhaltung

12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im

Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten

Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne

Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem

Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder

vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund

einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen

sind.

 

12.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie

einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung

unterliegen.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung

kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,

auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle

Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen

Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

 

13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise

unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses

Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist

durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.

undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.

 

 

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich

geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur

außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG)

mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums

beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein

Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab

Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

 

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in

einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen

Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen

Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder

Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.